• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wann darf der Arbeitgeber das Aussehen der Mitarbeiter mitbestimmen?

07.08.2024

Wann darf der Arbeitgeber das Aussehen der Mitarbeiter mitbestimmen?

Darf der Chef die Farbe der Hose der Mitarbeitenden bestimmen? Ein Gericht sagt: ja! In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber bei dem Erscheinungsbild von Mitarbeitern mitbestimmen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©alphaspirit/fotolia.com

Kürzlich entschied das LAG Düsseldorf, dass Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Farbe der Arbeitskleidung ihrer Mitarbeitenden vorschreiben dürfen. Ein Mitarbeiter war entlassen worden, weil er statt der vorgeschriebenen roten Hose eine schwarze trug. Das LAG Düsseldorf bestätigte die Kündigung.

Persönlichkeitsrecht vs. Weisungsrecht: Ein Balanceakt

Arbeitgeber dürfen nur mit einer guten Begründung Vorgaben zum Aussehen ihrer Mitarbeitenden machen. Dies ist ein Balanceakt zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Im Fall der roten Hose handelte es sich um Schutzkleidung. Doch wie weit dürfen diese Vorgaben gehen? Grundsätzlich entscheiden Mitarbeitende selbst, was sie anziehen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann jedoch unter bestimmten Bedingungen Vorgaben zum Aussehen umfassen. Hygienische Gründe oder Sicherheitsvorschriften können solche Vorgaben rechtfertigen. Auch eine einheitliche „Corporate Identity“ kann zur Einführung einer Dienstuniform führen.

Körpergewicht und Eignung: Wo liegt die Grenze?

Das Körpergewicht allein ist kein zulässiger Beurteilungsmaßstab. Starkes Übergewicht kann jedoch dazu führen, dass die Arbeit nicht vertragsgerecht erbracht wird, was eine Kündigung rechtfertigen könnte. Arbeitnehmende mit Kundenkontakt müssen möglicherweise strengere Vorgaben einhalten. Diese betreffen meist nur das Erscheinungsbild während der Arbeitszeit und sind in der Regel wirksam, solange sie das Privatleben nicht beeinträchtigen.

Wandel der gesellschaftlichen Akzeptanz

Der gesellschaftliche Wandel spielt ebenfalls eine Rolle. Was früher unvorstellbar war, ist heute akzeptiert. Bärte, Tattoos und lockere Kleidung werden in vielen Branchen toleriert. Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen je nach Branche erheblich.

Keine Diskriminierung erlaubt

Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild dürfen nicht diskriminierend sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Entscheidungen müssen gerechtfertigt und dürfen nicht diskriminierend sein.

Betriebsvereinbarung: Klarheit schaffen

„Um klare Regeln zu schaffen, sollten Vorgaben zum Aussehen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten werden. Damit akzeptieren die Mitarbeitenden diese Regelungen und riskieren eine Abmahnung oder Kündigung, wenn sie sich weigern, die Vorgabe umzusetzen. Der Betriebsrat hat bei Regelungen über eine einheitliche Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht“, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.


VDAA / HMS Barthelmeß Görzel vom 04.08.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©Jörg Lantelme/fotolia.com

27.05.2025

FG Niedersachsen stärkt Leiharbeiter: Reisekosten statt Pauschale

Für Leiharbeiter lohnt sich der genaue Blick in den Arbeitsvertrag und die Einsatzdauer – denn steuerlich macht das einen großen Unterschied.

weiterlesen
FG Niedersachsen stärkt Leiharbeiter: Reisekosten statt Pauschale

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

23.05.2025

Betriebsratswahl: BAG urteilt zu Matrixstrukturen

Arbeitnehmer – auch solche mit funktionsübergreifenden Rollen – können in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein, wenn sie dort tatsächlich eingebunden sind.

weiterlesen
Betriebsratswahl: BAG urteilt zu Matrixstrukturen

Meldung

©momius/fotolia.com

22.05.2025

Teilzeit-Rekord: Jede zweite erwerbstätige Frau arbeitet reduziert

Der Anteil an Teilzeitarbeit unter den Beschäftigten wächst, insbesondere bei Frauen. Trotz positiver Entwicklungen bleibt die Geschlechterkluft beim Arbeitsvolumen deutlich spürbar.

weiterlesen
Teilzeit-Rekord: Jede zweite erwerbstätige Frau arbeitet reduziert

Arbeitsrecht, Meldung

©MK-Photo/fotolia.com

16.05.2025

IAB-Studie: Demografischer Wandel und Arbeitskräftemangel

Der demografische Wandel ist nicht aufzuhalten, doch ausländische Beschäftigte können seine Auswirkungen deutlich abmildern, zeigt eine neue IAB-Studie.

weiterlesen
IAB-Studie: Demografischer Wandel und Arbeitskräftemangel

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!