• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Weitere Maßnahmen für inklusiven Arbeitsmarkt

22.05.2023

Weitere Maßnahmen für inklusiven Arbeitsmarkt

Der Bundesrat hat einem Gesetz aus dem Bundestag zugestimmt, das für eine stärkere Förderung des inklusiven Arbeitsmarkts sorgen soll. Dies soll unter anderem durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber erreicht werden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©rcx/fotolia.com

Das Gesetz zielt darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Höhere Ausgleichsabgabe

Dies soll unter anderem durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber erreicht werden, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber sind wie bisher Sonderregelungen vorgesehen.

Schon bislang müssen Arbeitgeber auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Regelung gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz wird eine Ausgleichsabgabe fällig: 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis 5 %, 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 % und 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %. Das Gesetz sieht eine neue vierte Staffel vor: Liegt die Beschäftigungsquote bei 0 %, sind 720 Euro zu zahlen.

Zu viele Arbeitgeber beschäftigten keine Schwerbehinderten

Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass noch immer etwa 45.000 beschäftigungspflichtige Arbeitgeber – rund ein Viertel – keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigten. Diese Arbeitgeber sollen eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen als diejenigen Arbeitgeber, die wenigstens in geringem Maße schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Weitere Neuerungen

Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen sich künftig auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konzentrieren.

Für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes wird eine Genehmigungsfiktion nach sechs Wochen eingeführt, um die Bewilligungsverfahren zu beschleunigen.

Die Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit wird aufgehoben, dadurch soll sichergestellt werden, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann.

Außerdem richtet das Gesetz den Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung neu aus.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten wird es zum größten Teil am 01.01.2024, einzelne Vorschriften auch bereits früher.


Bundesrat vom 12.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

10.06.2026

Lohngleichheit: EU macht Druck

Die Entgelttransparenz-Richtlinie macht deutlich, dass faire Bezahlung nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit ist, sondern auch der Wettbewerbsfähigkeit.

weiterlesen
Lohngleichheit: EU macht Druck

Meldung

nialowwa/123rf.com

08.06.2026

Kündigungsreport 2026: Kündigungen oft knapp und unpersönlich

Der Kündigungsreport zeigt, dass Entlassungen oft sehr kurz und aus Sicht vieler Betroffener nicht ausreichend respektvoll, nachvollziehbar oder fair ablaufen.

weiterlesen
Kündigungsreport 2026: Kündigungen oft knapp und unpersönlich

Meldung

©peshkova/123rf.com

08.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Meldung

©Imillian/fotolia.com

02.06.2026

Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Wer sich auf den Schutz nach dem HinSchG beruft, muss darlegen, dass eine geschützte Meldung vorliegt, eine Repressalie erfolgte und ein konkreter Schaden entstanden ist.

weiterlesen
Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.