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14.06.2022

Weitere Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geplant

Mit einer Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) sollen die derzeit bis zum 30. Juni 2022 geltenden Sonderreglungen bei Bezug und Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert werden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Dies geht aus einem entsprechenden Referentenentwurf der Bundesregierung hervor, welcher der Redaktion vorliegt. Demnach ist es für Betriebe bis zum 30. September 2022 weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel). Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen. Auch Betriebe, die ab 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des 30. September 2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass auch über den 30. Juni 2022 hinaus Beschäftigungsverhältnisse durch eine Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden. Durch die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine droht jedoch, dass sich die bereits während der Pandemie begonnenen Störungen in den Lieferketten weiter verschärfen, so die Bundesregierung in Ihrer Begründung weiter. Um den Betrieben in dieser unkalkulierbaren Situation Planungssicherheit zu geben, soll für sie der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld fortgelten. Damit wird berücksichtigt, dass kurzfristig auftretende Störungen in den Lieferketten zu schwankenden Auslastungen in den Betrieben führen können. Mit der Fortgeltung der erleichterten Bedingungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass einzelne Betriebe seit Beginn der Pandemie in unterschiedlichen Bereichen wiederholt von Arbeitsausfall betroffen waren und weiterhin betroffen sein können, so der Referentenentwurf weiter.


Quelle: (HB-Online vom 13.06.2022)

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