Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerks. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage wies das SG Köln ab.
Wissenschaftliche Mitarbeiterin hat keinen Befreiungsanspruch
Das LSG NRW hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 26.01.2022 (L 3 R 560/19) zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden. Dieser hatte sie ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Für ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe.
Keine Syndikuszulassung
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung. Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z. B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z. B. selbstständige Rechtsanwälte) möglich sei. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterlägen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbstständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden.