• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

05.02.2025

Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Darf der Betriebsrat eines Sicherheitsdienstleisters an einem Flughafen während der Arbeitszeit Betriebsversammlungen abhalten? Ein Rechtsstreit darüber führte zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Das Urteil erlaubt solche Versammlungen – allerdings unter strengen Auflagen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Gina Sanders/fotolia.com

Die Arbeitgeberin, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, welches zuletzt ca. 1.450 Arbeitnehmer beschäftigte, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Nachdem sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt gestellt hatte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei, hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um klären zu lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten seine Anträge nur teilweise Erfolg (Beschluss vom 11.12.2024 – 12 TaBV 21/24). Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit zwar nicht absolut entgegen. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten. Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
  • Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
  • Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
  • Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
  • Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
  • maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung,
  • keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
  • vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und – mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten – gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.

Betriebsversammlungen unter Auflagen erlaubt

Bei Einhaltung dieser Bedingungen stehen der Durchführung keine zwingenden Gründe i. S. v. § 44 Abs. 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


LAG Düsseldorf vom 31.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com

02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Arbeitsrecht, Meldung

©lenetsnikolai /fotolia.com

31.03.2026

Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Eine neue Umfrage zeigt, dass viele Beschäftigte Anwesenheit bewusst inszenieren, weil Unternehmen Präsenz stärker belohnen als tatsächliche Ergebnisse.

weiterlesen
Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Meldung

© dessauer/fotolia.com

27.03.2026

BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

Pauschale Freistellungsklauseln nach Kündigung sind unwirksam, eine begründete Freistellung im Einzelfall bleibt aber möglich.

weiterlesen
BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com

25.03.2026

Diensthandy wird zum Standard

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Diensthandy zur Verfügung, das häufig auch privat genutzt werden darf.

weiterlesen
Diensthandy wird zum Standard

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU)

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.