• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

17.04.2024

Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©RioPatuca Images/fotolia.com

Im Urteil vom 12.03.2024 (2 Ga 6/24) hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber seiner Arbeitgeberin haben und er diesen auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen kann.

Darum ging es im Streitfall

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist seit September 1988 bei der Arbeitgeberin – einem Unternehmen, das Bauelemente herstellt und vertreibt – als Verkaufs- und Vertriebsleiter tätig. Er ist wegen eines Hirntumors seit April 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bis zum 10.04.2024 fahruntüchtig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers mit dem Ablauf des Monats Oktober 2024 enden.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin, ihn ab Mitte März 2024 entsprechend einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan nach dem Hamburger Modell zu beschäftigen, um zeitnah an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können.

Keine Argumente gegen eine Wiedereingliederung

Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Antrag des schwerbehinderten Arbeitnehmers statt, da die Arbeitgeberin verpflichtet sei, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem stehe die fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen. Der Arbeitnehmer könne während der Fahruntüchtigkeit zu Beginn der Wiedereingliederung zunächst seinem Aufgabenprofil entsprechende Büroarbeiten erledigen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besondere Eilbedürftigkeit ergab sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts daraus, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die zeitnahe Wiedereingliederung angewiesen sei. Demgegenüber würde eine Versagung der Wiedereingliederung den Teilhabeanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX vereiteln oder jedenfalls erheblich erschweren. Auch der nahe Renteneintritt des Arbeitnehmers ändert nach Ansicht des Arbeitsgerichts nichts am Eilbedürfnis.


ArbG Aachen vom 11.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Janina Dierks/fotolia.com

22.07.2026

Zwei Drittel sind im Urlaub erreichbar

Zwei Drittel der Berufstätigen bleiben im Sommerurlaub dienstlich erreichbar, meist aufgrund der Erwartungen ihres beruflichen Umfelds.

weiterlesen
Zwei Drittel sind im Urlaub erreichbar

Arbeitsrecht, Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Arbeitsrecht, Meldung

© Minerva Studio/fotolia.com

21.07.2026

Start-ups: Mitarbeiter werden zu Stakeholdern

Mehr als jedes dritte Start-up beteiligt Beschäftigte am Unternehmenserfolg, überwiegend durch virtuelle Anteile, zeigen aktuelle Zahlen.

weiterlesen
Start-ups: Mitarbeiter werden zu Stakeholdern

Arbeitsrecht, Meldung

©peshkova/123rf.com

15.07.2026

KI erreicht den Kern des deutschen Jobmarkts

KI verbreitet sich im Arbeitsmarkt, doch Deutschlands systematischer Kompetenzaufbau hält mit dieser Entwicklung nicht Schritt.

weiterlesen
KI erreicht den Kern des deutschen Jobmarkts

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.