• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

17.04.2024

Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©RioPatuca Images/fotolia.com

Im Urteil vom 12.03.2024 (2 Ga 6/24) hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber seiner Arbeitgeberin haben und er diesen auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen kann.

Darum ging es im Streitfall

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist seit September 1988 bei der Arbeitgeberin – einem Unternehmen, das Bauelemente herstellt und vertreibt – als Verkaufs- und Vertriebsleiter tätig. Er ist wegen eines Hirntumors seit April 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bis zum 10.04.2024 fahruntüchtig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers mit dem Ablauf des Monats Oktober 2024 enden.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin, ihn ab Mitte März 2024 entsprechend einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan nach dem Hamburger Modell zu beschäftigen, um zeitnah an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können.

Keine Argumente gegen eine Wiedereingliederung

Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Antrag des schwerbehinderten Arbeitnehmers statt, da die Arbeitgeberin verpflichtet sei, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem stehe die fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen. Der Arbeitnehmer könne während der Fahruntüchtigkeit zu Beginn der Wiedereingliederung zunächst seinem Aufgabenprofil entsprechende Büroarbeiten erledigen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besondere Eilbedürftigkeit ergab sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts daraus, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die zeitnahe Wiedereingliederung angewiesen sei. Demgegenüber würde eine Versagung der Wiedereingliederung den Teilhabeanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX vereiteln oder jedenfalls erheblich erschweren. Auch der nahe Renteneintritt des Arbeitnehmers ändert nach Ansicht des Arbeitsgerichts nichts am Eilbedürfnis.


ArbG Aachen vom 11.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©hakinmhan/123rf.com

20.01.2025

Wer erhielt eine Inflationsausgleichsprämie?

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die je nach Tarifvereinbarung an die Beschäftigten ausgezahlt werden konnte.

weiterlesen
Wer erhielt eine Inflationsausgleichsprämie?

Meldung

nialowwa/123rf.com

10.01.2025

Vier von zehn Angestellten denken über Jobwechsel nach

Die EY-Studie „Work Reimagined“ zeigt, dass nur 48 % der deutschen Angestellten angeben, auf der Arbeit ihr Bestes zu geben, was unter dem internationalen Durchschnitt liegt.

weiterlesen
Vier von zehn Angestellten denken über Jobwechsel nach

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

09.01.2025

Ursachen für Rekordkrankenstand

Entscheidend für den Rekordkrankenstand ist vor allem ein statistischer Effekt, verursacht durch die neue elektronische Erfassung der Krankschreibungen.

weiterlesen
Ursachen für Rekordkrankenstand

Meldung

©Marco2811/fotolia.com

08.01.2025

Zum Leiharbeitnehmer-Einsatz bei Streik

Die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern war unzulässig, nachdem der Einsatz im Betrieb am letzten Streiktag bereits beendet war.

weiterlesen
Zum Leiharbeitnehmer-Einsatz bei Streik

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!