11.11.2024

Zur Abwerbung von Mitarbeitern

Das Landgericht Koblenz entschied, dass ein Unternehmen im Regelfall keinen Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern gegen einen Konkurrenten hat, solange keine unlauteren Mittel oder gezielte Schädigungsabsicht nachweisbar sind.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

Belchonock/123rf.com

Zwei Unternehmen im Bereich stationärer Brandschutzsysteme konkurrierten sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter. Eine größere Anzahl von Mitarbeitern der Antragsgegnerin hatte sich entschieden, zur Antragstellerin zu wechseln, und bereits neue Arbeitsverträge geschlossen. Kurz vor Arbeitsantritt kündigten jedoch viele dieser Mitarbeiter ihre neuen Verträge und nahmen die Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.

Die Antragstellerin behauptete, dass die Antragsgegnerin aktiv in diesen Prozess eingegriffen und die Mitarbeiter dazu bewegt habe, ihre neuen Verträge zu kündigen. Konkret soll die Antragsgegnerin den Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung angeboten und ihnen eine Prämie von 2.000–3.000 Euro zugesichert haben, wenn sie auf den Wechsel zur Antragstellerin verzichten würden.

Keine Unterlassungsverfügung gegen konkurrierende Firma

Das Landgericht Koblenz wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 17.09.2024 (11 O 12/24) zurück, da es keinen Verfügungsanspruch und keinen Verfügungsgrund sah. Die Antragstellerin konnte nach Ansicht des Gerichts keinen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen. Es liege keine „gezielte Behinderung“ und damit kein unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin vor, da es besonderer Umstände bedürfe, um das Abwerben von Mitarbeitern als unlauter zu klassifizieren.

Grundsatz der Mitarbeiterabwerbung

Die Abwerbung, auch von Konkurrenzunternehmen, ist grundsätzlich erlaubt. Sie ist nur dann unlauter, wenn der abwerbende Arbeitgeber verwerfliche Mittel einsetzt oder ein Zweck verfolgt, der primär darauf abzielt, die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten zu behindern. Solche Mittel oder Zwecke waren hier nicht feststellbar.

Es ist auch grundsätzlich zulässig, Mitarbeitern bei einer rechtmäßigen Kündigung durch Rechtsberatung oder die Ankündigung einer Prämie Unterstützung anzubieten. Da die Antragsgegnerin an der Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter interessiert war, konnte hier kein verwerfliches Motiv festgestellt werden.

Keine nachgewiesene Einflussnahme zum Vertragsbruch

Die Antragstellerin konnte die behauptete Einflussnahme der Antragsgegnerin nicht ausreichend glaubhaft machen. Die Tatsache, dass die Kündigungen formal und sprachlich ähnlich waren, reiche für einen Nachweis nicht aus. Ebenso sei es legitim, eine allgemeine Prämienzahlung im Rahmen einer Betriebsversammlung zu besprechen, wenn diese allen Mitarbeitern und nicht speziell den wechselwilligen angeboten wird.

Ein weiteres Hindernis für die einstweilige Verfügung bestand darin, dass die Antragstellerin drei Monate mit der Antragstellung gewartet hatte. Die Dringlichkeit, die in solchen Verfahren Voraussetzung ist, wurde dadurch entkräftet.

Fazit

Das LG Koblenz hob hervor, dass eine Abwerbung von Mitarbeitern selbst im Kontext eines Konkurrenten grundsätzlich zulässig ist, solange keine unlauteren Mittel oder Zwecke nachweisbar sind. Unternehmerisches Interesse an der eigenen Mitarbeiterbindung genügt, um Maßnahmen wie Rechtsberatung oder Prämienzahlungen zu rechtfertigen, solange der abwerbende Arbeitgeber nicht gezielt die Schädigung des Wettbewerbers im Blick hat.


LG Koblenz vom 05.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©pattilabelle/fotolia.com

20.11.2024

52 % aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld

Männer erhalten mit 54 % immer noch etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen, von denen 48 % diese Sonderzahlung bekommen.

weiterlesen
52 % aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld

Meldung

©hakinmhan/123rf.com

18.11.2024

BAG zur Inflationsausgleichsprämie in Altersteilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Ausschluss von Arbeitnehmern in Altersteilzeit vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie befasst.

weiterlesen
BAG zur Inflationsausgleichsprämie in Altersteilzeit

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com

15.11.2024

Konzernprivileg gekippt: Dauerverleih bleibt Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Konzernprivileg entfällt, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft an ein anderes Konzernunternehmen überlassen wird.

weiterlesen
Konzernprivileg gekippt: Dauerverleih bleibt Arbeitsverhältnis

Meldung

©pattilabelle/fotolia.com

12.11.2024

Tarifbeschäftigte erhalten knapp 3.000 Euro Weihnachtsgeld

Je nach Branche erhalten 85,8 % der Tarifbeschäftigten in Deutschland im Jahr 2024 ein Weihnachtsgeld, das durchschnittlich bei 2.987 Euro liegt.

weiterlesen
Tarifbeschäftigte erhalten knapp 3.000 Euro Weihnachtsgeld

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!