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13.02.2024

Zur Kürzung der Vergütung eines Betriebsrats

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung der VW AG in einem Verfahren über den Vergütungsanspruch eines zu 100 % freigestellten Betriebsratsmitglieds zum größten Teil zurückgewiesen.

Infolge des Urteils des BGH vom 10.01.2023 (6 StR 133/22), wonach Verantwortlichen eine strafrechtliche Sanktionierung wegen Untreue droht, falls das Entgelt freigestellter Betriebsräte pflichtwidrig zu hoch bemessen wurde, hat sich VW veranlasst gesehen, die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds von der Entgeltgruppe 20 auf die Entgeltgruppe 18 zu reduzieren. VW hat deshalb von ihm die Vergütungsdifferenz – gut 500 Euro im Monat – für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 zurückgefordert, dem hat er unter Vorbehalt entsprochen. Außerdem bezahlt VW seitdem eine Vergütung nach Entgeltgruppe 18.

Streit um die Entgeltgruppe

Der klagende Betriebsrat verlangt nun von VW einerseits die von ihm gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und begehrt zudem die Feststellung, dass VW weiterhin verpflichtet sei, ihm monatlich Vergütung nach Entgeltgruppe 20 zu zahlen. Damit war er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Braunschweig erfolgreich (3 Ca 138/23).

Betriebsrat obsiegt vor dem LAG

Die dagegen von VW eingelegte Berufung ist überwiegend erfolglos geblieben. Die Berufungskammer hat den Vergütungsanspruch des Klägers als begründet angesehen. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt und VW diese nicht ausreichend bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne Ausübung des Betriebsratsamtes die Entgeltgruppe 20 erreicht hätte. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig hat daher mit geringfügigen Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des beruflichen Aufstiegs des Klägers und der Verzinsung des Klageanspruchs Bestand.


LAG Niedersachsen vom 12.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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