12.09.2022

Zur Selbstständigkeit von Reinigungskräften

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Eine Reinigungskraft kann auch dann selbstständig tätig sein, wenn die Putzutensilien vom Auftraggeber bereitgestellt werden. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Sind Reinigungskräfte selbstständig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn der Auftraggeber die Putzutensilien bereitstellt? In einem Streitfall vor dem Sozialgericht Stuttgart hatte die Klägerin eine Reinigungskraft mit Reinigungsarbeiten in ihren betrieblichen Räumlichkeiten beauftragt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, dass die Beigeladene versicherungspflichtig bei der Klägerin angestellt gewesen sei.

Bereitstellung von Arbeitsmaterialien genügt nicht

Nach Ansicht des Sozialgerichts Stuttgart überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit (Urteil vom 23.08.2021 – S 20 BA 2427/19). Für eine Eingliederung spreche vorliegend alleine die Tatsache, dass die Klägerin die Putzutensilien (Staubsauger, Putzmittel) gestellt bzw. bezahlt habe. Da die Beigeladene aber über ihre eigene Arbeitskraft frei habe verfügen können, insbesondere Aufträge habe ablehnen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei habe gestalten können, sprächen die überwiegenden Tatsachen für Selbstständigkeit.

Selbstständigkeit von Reinigungskräften nicht per se unmöglich

Das Sozialgericht verkenne im Übrigen nicht, dass bei Arbeiten wie Putzen nur eine geringe Einweisung vonnöten sei und sich die selbstständige Durchführung der Tätigkeit quasi aus der Tätigkeit selbst ergebe. Das Gesetz gebe jedoch keinen Anhalt, dass die selbstständige Durchführung derartiger Arbeiten von Reinigungskräften a priori nicht möglich sei.


SG Stuttgart vom 23.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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