• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Umsetzung der mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie

24.01.2023

Zur Umsetzung der mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen tritt am 31.01.2023 in Kraft.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©bluedesign/fotolia.com

Die Umwandlungsrichtlinie zur Änderung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (GesRRL) in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen muss bis zum 31.01.2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der neuen Richtlinie wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die drei Hauptanwendungsfälle grenzüberschreitender Umwandlungen (Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung) von Kapitalgesellschaften innerhalb des Binnenmarkts geschaffen.

Mitbestimmungsrechtliche Regelungen in der GesRRL

Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der GesRRL zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung werden in einem neuen Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) umgesetzt (Artikel 1). Daneben erfordern die Neuerungen der GesRRL zum Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung auch punktuelle Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – MgVG (Artikel 2).

Zentrale Regelungselemente des Gesetzes

Das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen tritt am 31.01.2023 in Kraft und hat folgende zentrale Regelungselemente:

  • Nach den unionsrechtlichen Vorgaben gilt das MgFSG in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“).
  • Einheitlich für grenzüberschreitenden Formwechsel, grenzüberschreitende Spaltung und Verschmelzung werden Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“).
  • Der Umsetzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium wird nach dem Vorbild des geltenden Rechts ausgefüllt. Um Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden, erfolgt die Wahl durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung. Den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung wird durch eine Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer Rechnung getragen.
  • Bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung gilt ein strenger Bestandsschutz von Mitbestimmungsrechten. Nach dem Vorbild der SE-Gründung durch Umwandlung werden alle Komponenten der Mitbestimmung sowohl im Fall der Mitbestimmung kraft Vereinbarung als auch im Fall der gesetzlichen Auffangregelung geschützt.
  • Der Schutz bei nachfolgenden Umwandlungen wird für grenzüberschreitenden Formwechsel, grenzüberschreitende Spaltung und grenzüberschreitende Verschmelzung einheitlich neu geregelt. Die gesonderten Regelungen für nachfolgende innerstaatliche und nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen schaffen Rechtssicherheit bei der Abgrenzung der durch das EU-Recht vorgegebenen Verhandlungslösung und dem innerstaatlichen Mitbestimmungsrecht.

BMAS 13.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

andreypopov/123rf.com

17.06.2026

Urlaubsgeld bleibt selten

Urlaubsgeld ist für viele Beschäftigte eine wichtige finanzielle Entlastung, doch eine aktuelle Auswertung zeigt große Unterschiede.

weiterlesen
Urlaubsgeld bleibt selten

Meldung

©Zerbor/fotolia.com

16.06.2026

Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt ist Mobbing

Arbeitgeber müssen nicht bei jedem Teamkonflikt arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen oder Entschädigungen leisten.

weiterlesen
Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt ist Mobbing

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

10.06.2026

Lohngleichheit: EU macht Druck

Die Entgelttransparenz-Richtlinie macht deutlich, dass faire Bezahlung nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit ist, sondern auch der Wettbewerbsfähigkeit.

weiterlesen
Lohngleichheit: EU macht Druck

Meldung

nialowwa/123rf.com

08.06.2026

Kündigungsreport 2026: Kündigungen oft knapp und unpersönlich

Der Kündigungsreport zeigt, dass Entlassungen oft sehr kurz und aus Sicht vieler Betroffener nicht ausreichend respektvoll, nachvollziehbar oder fair ablaufen.

weiterlesen
Kündigungsreport 2026: Kündigungen oft knapp und unpersönlich

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.